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Satzung des Fördervereins

„Eltern und Freunde der Graf-Hartard-Grundschule Schönecken e.V.“
(Der Flyer des Fördervereins steht am unteren Ende der Seite zum Download bereit)

Schule Jovy 6919-400
(Foto: St. Jovy)
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§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen „Eltern und Freunde der Graf-Hartard–Grundschule Schönecken e.V.“  und hat seinen Sitz in 54614 Schönecken.

(2)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Schüler/-innen bei Maßnahmen, die der Bildung und Erziehung dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung aller Bildungs- und Erziehungsaufgaben im Rahmen der Schule (z.B. Verbesserung der Ausstattung der Schule, Veranstaltung von Bildungsreisen), ebenso durch die Unterstützung bedürftiger Schüler/-innen (z.B. bei Klassenfahrten oder Schullandheimaufenthalten).

(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel darf der Verein nur für satzungsgemäße Zwecke einsetzen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, (oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen) begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft – Erwerb und Verlust

(1)Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(2)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

(3)Der Austritt ist zum jeweiligen Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten

(1)Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist ein Familienbeitrag. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, freiwillig einen höheren Beitrag zu entrichten oder den Verein in Form von Geld- oder Sachspenden zu unterstützen. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresmitgliederversammlung. Die Beiträge sollen jährlich im Voraus zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres durch Bankeinzug entrichtet werden.

(2)Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3)Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Beiträge oder Zuwendungen ersetzt.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a)die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b)den Vorstand und die Kassenprüfer(-innen) zu wählen,
c)den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer (innen) entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
d)die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mindestbeitrags festzusetzen,
e)über Satzungsänderungen zu beschließen.
Jedes anwesende Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

(2)Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe von Termin, Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Prüm sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kyllburg einzuladen.

(3)Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4)Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5)Über Versammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er tritt wenigstens einmal im Schuljahr zusammen.

(2)Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) und einem(r) Beisitzer(in). Die Schulleitung und der Vorsitzende/die Vorsitzende des Schulelternbeirates treten kraft ihres Amtes in beratender Funktion auf.

(3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.     

(4)Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich oder berufen eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl ein.

(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) und der/die Schatzmeister(in). Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

(7)Verfügungsberechtigt ist der/die Vorsitzende. Über Geldmittel im Wert von über 150 € entscheidet der Vorstand.    

(8)Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer(innen), die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, vorzutragen.

§ 9 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

(1)Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Graf-Hartard – Grund- und Hauptschule über mit der Verpflichtung, es für die Zwecke  im Sinne des Vereins zu verwalten und zu verausgaben.

(2)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
dies von  zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

§ 11 Anwendungen der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung des Fördervereins tritt am Tage ihrer Beschlussfassung, dem 12.06.2007, in Kraft.

54614 Schönecken, den 12.06.2007